Reklamation
Bitte prüfen Sie die Ware direkt bei der Anlieferung auf äußere Unversehrtheit der Verpackung sowie anhand des Lieferscheins auf Art und Menge der Artikel.
Transportschäden oder unvollständige Lieferungen vermerken Sie bitte vor Annahme der Ware auf dem Frachtbrief und machen Sie gegebenenfalls ein Foto.
Informieren Sie uns bitte umgehend per Telefon, Fax oder E-Mail über Schäden oder fehlende Pakete.
Verdeckte Transportschäden müssen unverzüglich nach Feststellung, in der Regel spätestens 24 Stunden nach der Zustellung gemeldet und geltend gemacht werden.
Packen Sie deshalb die Ware am Tage der Lieferung aus und prüfen Sie diese.
Die einzuhaltenden Fristen und weiter Information zur Vorgehensweise finden Sie unter „Transportschaden – Was tun?“
Transportschaden - Was tun?
Transportschäden sind sofort bei Erhalt der Waren dem Spediteur schriftlich anzuzeigen (Vermerke auf den Frachtpapieren bzw. Auslieferungsschein des Paketdienstes). Bitte beachten Sie die unten angegebenen Hinweise. Später angezeigte Schäden können meist nicht mehr reguliert werden!
Vorgehensweise:
Sollte es bezüglich der Lieferung Beanstandungen ergeben, die auf den Transport zurückzuführen sind, bitten wir Sie, zur Erhaltung Ihrer Entschädigungsansprüche, Folgendes zu beachten:
Bei Schäden an Bahn-, Post-, LKW-, Luft- und Seetransporten muss ein Beauftragter des Verkehrsunternehmens rechtzeitig zur Schadensfeststellung hinzugezogen werden.
Vorgehen bei äußerlich erkennbaren Beschädigungen oder Verlusten:
Bei äußerlich erkennbaren Beschädigungen oder Verlusten ist der Schaden noch vor Abnahme der Ware von einem Beauftragten des Verkehrsunternehmens durch entsprechenden Vermerk auf dem Frachtbrief zu bescheinigen. Bei Bahntransporten ist außerdem von der Bahn eine Tatbestandsaufnahme zu verlangen. Bei Postsendungen muss der Schaden vor der Abnahme beschädigter Versandstücke durch die Post schriftlich bescheinigt werden.
Vorgehen bei nicht sofort erkennbaren Schäden:
Bei nicht sofort erkennbaren Schäden, also Schäden, die sich erst nach dem Auspacken herausstellen, muss die Sendung nach der Feststellung eines Schadens unverändert liegen bleiben. Ein Beauftragter des Verkehrsunternehmens muss innerhalb der jeweils gültigen Frist schriftlich dazu aufgefordert werden, sich vom Zustand der Sendung zu überzeugen. Die Fristen für die Benachrichtigung der Verkehrsunternehmen betragen:
Bei der Post, DPD, UPS, GLS:
unverzüglich (spätestens 24 Std.) nach Ablieferung durch das Verkehrsunternehmen
Bei der Bahn:
spätestens 7 Tage nach Ablieferung durch das Verkehrsunternehmen
Bei Kraftfahrzeug / Bahntransporten durch Spediteure / Fuhrunternehmen:
spätestens 4 Tage nach Ablieferung durch das Verkehrsunternehmen
Bei Luft- und Seetransporten:
spätestens 7 Tage nach Eingang der Sendung beim Kunden